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Allgemeine Geschäftsbedingungen der aretas GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der aretas GmbH

1. Gegenstand des Vertrages

Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer durch Einzelaufträge im Bereich der Beratung, Interim Management, Coaching, von Weiterbildungsprogrammen, sowie der Realisierung von Konzepten, Lösungen oder Methoden beauftragen. Der Auftragnehmer wird seine Leistungen nach dem bei Auftragserteilung gültigen Stand der Technik erbringen.

Einzelaufträge sind grundsätzlich Dienstverträge, es sei denn, sie werden ausdrücklich als
Werkverträge bezeichnet oder es wird im Rahmen der Einzelbeauftragung ein Festpreis oder Modulpreis vereinbart.
Diese Bedingungen gelten soweit keine schriftliche Individualvereinbarung getroffen worden ist. Die
Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.
Anderslautende allgemeine oder besondere Geschäftsbedingungen von Kunden der Aretas GmbH
sind nur wirksam, wenn sie von der Aretas GmbH schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen oder Besonderen Geschäftsbedingungen des
Kunden.

 

2. Zustandekommen des Vertrages

Die Angebote der Aretas GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht etwas anderes im Angebot schriftlich vereinbart worden ist. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Aretas GmbH, spätestens jedoch durch Lieferung an den Kunden (Kaufvertrag) oder Aufnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen (Werk-, Dienst- und Schulungsleistungen) zustande.

Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie anderslautende Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen etc., unabhängig, ob diese mündlich oder per Internet (E-Mail) erfolgt sind, bedürfen zu deren Verbindlichkeit stets der schriftlichen Bestätigung durch die Aretas GmbH.

 

3. Abnahme von Werkleistungen

Die schriftliche Abnahme der in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt unverzüglich nach einer entsprechenden Anzeige durch die Aretas GmbH, in der Regel am ersten Werktag nach Abschluss der Fertigstellung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch die Aretas GmbH.

Ist ein Abnahmeverfahren vereinbart gilt ausschließlich dieses zur Feststellung der Erfüllung der Abnahmekriterien. Ist kein Abnahmeverfahren vereinbart, werden Einzelheiten zur Abnahmeüberprüfung in einem angemessenen Zeitraum vor Übernahme gemeinsam schriftlich festgelegt.

Unterlässt der Kunde die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber der Aretas GmbH, gilt die Werkleistung, nach Ablauf von 10 Werktagen nach Anzeige, als vertragsgemäß abgenommen.

Ebenso gilt eine Werkleistung als vertragsgemäß abgenommen, wenn sie produktiv
von Kunden genutzt oder angewandt wird.

Entspricht die Leistung der Aretas GmbH den Vereinbarungen gem. Leistungsbeschreibung, erklärt der Auftraggeber unverzüglich nach erfolgreicher Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme.

Verweigert der Auftraggeber die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber der Aretas GmbH, gilt das Werk – auch Teilleistungen – mit der Inbetriebnahme durch den Auftraggeber als vertragsgemäß abgenommen.

Eine Abnahmeverweigerung oder Ablehnung ist vom Auftraggeber verzugsfrei schriftlich zu begründen.

Ein Mitarbeiter der Aretas GmbH steht für die Unterstützung bei der Abnahmeprüfung in
angemessenem Umfang zur Verfügung.
Werden Teilabnahmen vereinbart, sind diese nach Abschluss entsprechender Projektphasen
zwischen Auftraggeber und der Aretas GmbH durchzuführen.
Insoweit die Abnahmeüberprüfung gemeinsam durchgeführt wird, führt der Auftraggeber ein Protokoll.
Der Auftraggeber wird sofort nach erfolgreichem Abschluss der Abnahmeprüfung schriftlich die
Abnahme erklären. Kann die Abnahme wegen eines Fehlers, den die Aretas GmbH zu verantworten
hat, zweimal nicht erfolgen, kann der Auftraggeber eine Verzugsentschädigung für die Zeit des
Verzugs von 0,5 % pro vollendeter Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% der Vergütung des in
Verzug geratenen Leistungsteils verlangen. Gleichzeitig kann der Auftraggeber nach Verstreichen
einer der Aretas GmbH gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag
zurücktreten.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Abnahme durch den Auftraggeber bedeutet, die Erbringung der von der Aretas GmbH geschuldeten Leistungen gilt im Wesentlichen als vertragsgerecht.
Der Auftraggeber wird die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Mängel, die eine
Abnahme nicht verhindern, sind während des Abnahmeprozesses auf dem von beiden Parteien zu
unterzeichnenden Abnahmeprotokoll aufzunehmen und werden im Rahmen der
Gewährleistungsverpflichtung unverzüglich von der Aretas GmbH beseitigt.

 

4. Rücktritt vom Vertrag

Die Aretas GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit,
höherer Gewalt, Streik, Naturkatastrophen, Pandemien o.ä., vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, bei falschen Angaben des Auftragsgebers zur Kreditwürdigkeit oder bei objektiv fehlender Kreditwürdigkeit, bei unvorhersehbaren oder erforderlichen und nicht zumutbaren Aufwendungen, sowie bei nicht zu überwindenden Hindernissen.
Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag seitens der Aretas GmbH aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder widerruft der Kunde den erteilten Auftrag, so kann die Aretas GmbH Aufwendungsersatz verlangen Im Falle der vorzeitigen Kündigung eines Werkvertrages gilt insbesondere § 649 BGB.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung

Ist nichts anderes schriftlich vereinbart worden, sind Zahlungen sofort ohne jeden Abzug nach
Rechnungseingang fällig. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Die sich aus der Auftragsbestätigung der Aretas GmbH ergebenden Preise verstehen
sich ab Aretas GmbH Firmensitz Aschaffenburg, falls nicht individuell etwas Anderes schriftlich
vereinbart wird.

Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Aretas GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch
auf Verzugszinsen in Höhe von 6% pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB nach § 1
Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu. Der Aretas GmbH bleibt der Nachweis eines höheren
Verzugsschadens vorbehalten. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen der Aretas GmbH aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne
Leistungsvereinbarung als gesondertes Vertragsverhältnis.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Erstellte Dokumente, Konzepte oder sonstige Unterlagen (Vorbehaltsware) bleiben bis zur
vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden Eigentum der
Aretas GmbH.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Aretas GmbH und
dessen Rechte hinzuweisen und die Aretas GmbH unverzüglich darüber zu unterrichten. Der Kunde
darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern, tritt
jedoch bereits jetzt alle resultierenden Ansprüche gegen den Abnehmer in Höhe der Forderung der
Aretas GmbH zur Sicherung dieser Zahlungsforderungen an die Aretas GmbH ab. Die Aretas GmbH
nimmt diese Abtretung an. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der
Vorbehaltsware ist nicht gestattet.

Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt die
Aretas GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur
übrigen Ware.

 

7. Gewährleistung für Leistungen, insbesondere Werkleistungen

Soweit ein von der Aretas GmbH entwickelte Werkleistung mit Fehlern behaftet ist und dies vom
Kunden schriftlich angezeigt wird, wird die Aretas GmbH Fehler unverzüglich unentgeltlich beheben
(Nachbesserung). Ist eine Fehlerbeseitigung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich wird die Aretas GmbH, soweit wirtschaftlich vertretbar, eine gleichwertige Alternative
anbieten.
Sollte die Aretas GmbH innerhalb zweier, vom Kunden schriftlich gesetzter, angemessener
Nachfristen weder in der Lage sein, wesentliche Fehler zu beseitigen noch eine gleichwertige
Alternative anzubieten, kann der Kunde die angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
verlangen oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) erklären.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Fehler, die durch Sachgüter oder Leistungen verursacht
wurden, die nicht von der Aretas GmbH geliefert oder zur Erbringung der vertraglichen Leistungen zur
Verfügung gestellt wurden.

Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme und endet nach 12 Monaten.
Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen, soweit Mängel auf Leistungen oder Bestandteile Dritter
oder des Kunden selbst beruhen, die nicht von der Aretas GmbH geleistet oder geliefert worden sind.
Dies beinhaltet insbesondere den Fall, dass der Kunde oder ein von ihm autorisierter Dritter an der
Vertragsleistung der Aretas GmbH eine Änderung, Ergänzung oder sonst wie geartete Leistung
vornimmt bzw. erbringt.

 

8. Haftung

Die Aretas GmbH haftet nicht für einfach fahrlässiges Verhalten, mittelbare Schäden,
Mangelfolgeschäden oder entgangenen Ertrag oder Gewinn.
Die Haftung der Aretas GmbH für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte
Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den
vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.

Die Aretas GmbH haftet für vorsätzlich verursachte Schäden entsprechend den gesetzlichen
Regelungen.

Die Haftung ist allerdings der Höhe nach generell auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt.
Die persönliche Haftung von Mitarbeitern sowie Erfüllungsgehilfen der Aretas GmbH ist – mit
Ausnahme von vorsätzlich verursachten Schäden – ausgeschlossen.
Die Haftung für die Wiederbeschaffung von Daten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aretas
GmbH deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Kunde sichergestellt
hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit
vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Mit diesen oben genannten Bestimmungen ist die Haftung der Aretas GmbH abschließend geregelt.

 

9. Höhere Gewalt

Die Aretas GmbH hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, soweit die
Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht (z.B.
Naturkatastrophen, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Sabotage, Nichtbelieferung von Zulieferern oder Nichterfüllung vereinbarter Mitwirkungspflichten des Kunden).

Vereinbarte Leistungsfristen gelten entsprechend als verlängert. Dauert der Hinderungsgrund länger
als 8 Wochen an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu
kündigen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

10. Nach (SUB) Unternehmen im Auftrag der aretas GmbH

Die Aretas GmbH ist berechtigt, vertragliche Pflichten auch teilweise durch Dritte als Erfüllungsgehilfe
erbringen zu lassen.

 

11. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich, über ihnen im Laufe seiner Tätigkeit bekannt gewordenen
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren, auch über das
Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Schweigepflicht gilt
eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00€ für jeden Einzelfall als vereinbart.

Weitergehende Schadensersatzansprüche der Aretas GmbH bleiben unberührt.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle Informationen, die mit diesem Partnervertrag in
Zusammenhang stehen, vertraulich zu behandeln und Dritten weder direkt noch indirekt zugänglich zu
machen. Die Vertragspartner stellen die geeignete und sichere Aufbewahrung solcher vertraulicher
Informationen sicher. Vertrauliche Informationen dürfen weder direkt noch indirekt für eigene
wirtschaftliche Zwecke oder für andere Zwecke verwendet werden.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die den Vertragspartnern bereits aus
anderer Quelle bekannt sind oder für die Allgemeinheit über allgemein zugängliche Quellen, die nicht
die Quellen der jeweiligen Partei sind, zugänglich sind. Unabhängig von dieser Regelung ist jede
Partei berechtigt, solche Informationen im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung von
Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit diesem Dienstleistungsvertrag oder den Einzelverträgen
weiter zu geben, oder wenn eine entsprechende gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Anordnung
besteht, die Weitergabe an Buchhalter, Rechtsanwälte oder andere Verpflichtete auf vertraulicher
Basis erfolgt, oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
Nach Aufforderung der Aretas GmbH werden die Vertragspartner unverzüglich alle vertraulichen
Informationen der Aretas GmbH herausgeben. Verbliebene Kopien sind nach Aufforderung zu
löschen, soweit und solange sie nicht zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten bei
Vertragspartnern verbleiben müssen. Die erfolgte Vernichtung ist gegenüber der Aretas GmbH
schriftlich zu bestätigen.
Die Vertragspartner werden die an der Leistungserbringung beteiligten Mitarbeiter auf die Einhaltung
der obigen Bestimmungen verpflichten.
Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Länge von Verträgen hinaus und endet frühestens 15 Jahre
nach deren Beendigung. Der Ablauf der Geheimhaltungsverpflichtung begründet keinerlei
Nutzungsrecht der Vertragspartner an vertraulichen Informationen.
Die Vertragspartner sind nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung befugt, ihnen
anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen seiner Tätigkeit zu verarbeiten oder verarbeiten zu
lassen. Bei Einschaltung Dritter haben die Vertragspartner deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit
sicherzustellen. Die Vertragspartner garantieren, personenbezogene Daten nur in Übereinstimmung
mit allen jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Telekommunikationsgesetz (TKG), soweit zutreffend, Telekommunikationsdatenschutzverordnung (TDSV) zu verarbeiten und zu nutzen.

 

 

12. Schulungs und Beratungsdienstleistungen

Aretas GmbH wird Beratungs- & Schulungsdienstleistungen im Rahmen der schriftlich vereinbarten Zeiträume durch qualifizierte Mitarbeiter erbringen.

Soweit die Beratungs- & Schulungsdienstleistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein die Aretas GmbH ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt.

Die Auswahl der Mitarbeiter, die die Beratung erbringen, bleibt Aretas GmbH vorbehalten. Ebenso
behält sich Aretas GmbH die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen
Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen.

Der Kunde unterstützt Aretas GmbH bei den vereinbarungsgemäß zu erbringenden
Beratungsleistungen (Mitwirkungspflichten). Dabei schafft der Kunde unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Beratung erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde:

•    soweit im Falle eines Dienstvertrages zur Leistungserbringung erforderlich, Arbeitsräume für die Mitarbeiter von Aretas GmbH einschließlich der zur Vertragserfüllung erforderlichen Arbeitsmittel je nach Bedarf und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen,

•    einen Ansprechpartner benennen, der den Mitarbeitern der Aretas GmbH für Informationen
und Fragen etc., während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; dieser
Ansprechpartner ist auch ermächtigt, wirksame Erklärungen für den Kunden abzugeben,
die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind

•    der Aretas GmbH alle zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen und Unterlagen zur
Verfügung stellen.

Unterlässt bzw. verzögert der Kunde eine ihm hiernach oder aufgrund gesonderter Vereinbarung
obliegende Mitwirkung, so kann Aretas GmbH für die infolgedessen nicht geleistete Beratung die
vereinbarte Vergütung gleichwohl verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Entschließt
sich die Aretas GmbH, die Beratungsleistungen dennoch zu erbringen, so erfolgt dies nur nach
angemessener Anpassung des Zeitplanes.

Kommt der Kunde mit der Annahme der Beratungsleistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm
obliegende Mitwirkungspflicht, ist Aretas GmbH zum einen zur fristlosen Kündigung berechtigt. Zum
anderen berührt dies nicht seine Verpflichtung, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Unberührt
bleiben weiterhin die Ansprüche auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Können die
Beratungsdienstleistungen aus Gründen, die Aretas GmbH nicht zu vertreten hat, nicht erbracht
werden, so wird der vereinbarte Beratungszeitraum trotzdem berechnet. Etwas anderes gilt, wenn der
Kunde nachweisen kann, dass der betreffende Berater der Aretas GmbH anderweitig eingesetzt
worden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Auftraggeber eine vereinbarte Beratungsleistung
rechtzeitig, d.h. spätestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin schriftlich storniert.
Kommt die Aretas GmbH mit dem Abschluss der vereinbarten Beratungsleistungen in Verzug, so ist
der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer der Aretas GmbH gesetzten, angemessenen
Nachfrist den betreffenden Auftrag zu kündigen. Eine weitergehende Haftung übernimmt die Aretas
GmbH im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
zwingend gehaftet wird.

Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, räumt die Aretas GmbH dem Kunden an
Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Beratung erstellt werden, ein nicht ausschließliches, nicht
übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht zum internen Gebrauch ein.

 

 

13. Schulungsbedingungen

Die nachstehenden Schulungsbedingungen gelten für alle Schulungsleistungen, Mitarbeiterentwicklungs- und Weiterbildungsprogramme, sowie andere Veranstaltungen mit Schulungsinhalten. Die Leistungen der Aretas GmbH werden im Rahmen standardisierter Schulungen (Offene Schulungen oder Programme) oder als kundenspezifische Schulung (Firmen Schulungen oder Programme) in Hotels, Schulungszentren, Räumen der Aretas GmbH, mit Videotechnologie oder in den Räumen des Auftraggebers erbracht. Diese Leistungen werden ausschließlich auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt. Mit der Anmeldung zu einer Schulung oder eines Programms werden diese Bedingungen anerkannt.
a.    Geltungsbereich
Alle auf der Firmenwebseite veröffentlichten Angebote richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden.
b.    Zustandekommen des Schulungsvertrags
Die Anmeldung ist schriftlich oder online an die Aretas GmbH zu richten. Die Anmeldung wird für die Aretas GmbH mit Erteilung einer schriftlichen Anmeldebestätigung verbindlich.
c.    Schulungspreise
Ist in einem Einzelvertrag nichts anderes vereinbart, versteht sich der Schulungspreis bei offenen Schulungen pro Person zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer. Eine zeitweise Teilnahme berechtigt nicht zur Minderung des Preises.
Die Aretas GmbH behält sich vor, Inhalte von Schulungen, Schulungsunterlagen, die Dauer von Schulungen, den Veranstaltungsort sowie die Preise zu ändern.
Firmen-Schulungen werden einzelvertraglich mit dem Kunden vereinbart und unterliegen grundsätzlich den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit einzelvertraglich keine anderweitige Regelung getroffen wird. Die nur zeitweise Teilnahme oder eine nicht vollständige Belegung eines Seminarteils berechtigt nicht zur Minderung des vereinbarten Preises.
d.    Zahlungs- und Teilnahmebedingungen
Ist in einem Einzelvertrag nichts anderes vereinbart, werden die Schulungsgebühren bei Auftragserteilung in Rechnung gestellt und sind sofort fällig. Die fristgerechte Begleichung der Rechnung vor Schulungsbeginn ist Bedingung für die Teilnahme an der Schulung. Bei nicht fristgerechter Zahlung kann der angemeldete Teilnehmer von der Teilnahme an der Schulung ausgeschlossen werden. Ansprüche wegen dieses Ausschlusses stehen dem Kunden nicht zu.
e.    Stornierung, Umbuchung bzw. Nichtteilnahme bei offenen Schulungen
Die schriftliche Stornierung der Teilnahme an einer Schulung bis 14 Tage vor Schulungsbeginn ist kostenfrei. Im Falle einer späteren Stornierung oder Umbuchung der Schulung werden 50% des Schulungspreises fällig. Keinerlei Kosten entstehen, wenn ein Ersatzteilnehmer angemeldet wird. Im Falle einer Nichtteilnahme ohne Absage wird der volle Schulungspreis fällig. Fällt durch die Stornierung die Voraussetzung für die unentgeltliche Überlassung von Produkten/ Leistungen, wie z.B. Literatur weg, werden diese dem Kunden nachträglich in Rechnung gestellt.
f.    Stornierung oder Umbuchung durch den Kunden bei Firmen-Schulungen
Die Stornierung oder Umbuchung einer Firmen-Schulung bis 4 Wochen vor Schulungsbeginn ist kostenfrei. Im Falle einer späteren Stornierung oder Umbuchung der Schulung werden 50% des Schulungspreises fällig.
g.    Absage einer Schulung durch Aretas
Die Aretas GmbH behält sich vor, die Durchführung einer Schulung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Erkrankung des Dozenten/Trainers oder bei Eintritt von Ereignissen, die eine Erbringung der Leistung für Aretas technisch oder wirtschaftlich unzumutbar machen, abzusagen. Bei Terminabsagen durch Aretas erhält der Kunde ein Guthaben in Höhe der bereits bezahlten Schulungsgebühren. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere die Erstattung von Kosten aus Arbeitsausfall oder Reisekosten, bestehen gegenüber der Aretas GmbH nicht.

 

 

14. Allgemeine Bestimmungen

Der Kunde ist nur dann berechtigt, seine Ansprüche aus einem Vertrag mit der Aretas GmbH
abzutreten, wenn die Aretas GmbH vorher der Abtretung schriftlich zugestimmt hat.

Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aschaffenburg/ Bayern.

 

 

15. Treuepflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die aktive Abwerbung von Mitarbeitern und Subunternehmern des jeweils anderen Vertragspartners.

 

 

16. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 

aretas GmbH
Würzburger Straße 164
D-63743 Aschaffenburg

Zentrale:   +49 (0) 6021 625 89-0
Fax:          +49 (0) 6021 625 89-20

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Internet: www.aretas.de